Allgemeine Geschäftsbedinungen

I. Vertragsabschluss

1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nach – folgender Bedingungen ausgeführt, es sei denn, der Auftraggeber (Kunde) widerspricht ausdrücklich. Der Widerspruch ist als solcher zu kennzeichnen und gesondert gegenüber dem Auftragnehmer (Wegmann & GmbH & Co. KG) geltend zu machen. Soweit kein Widerspruch erfolgt, wird die ausschließliche Geltung der Bedingungen anerkannt.
2. Einer Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Auftrag – gebers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
3. Änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Schriftformverzicht.

II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zu grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch drei Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Die Angebotspreise des Auftrag nehmers werden netto ausgewiesen und enthalten keine Mehrwertsteuer.
Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Vom Auftraggeber nach Angebotsannahme veranlasste Änderungen, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes, werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wieder holungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von seiner Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenüber tragungen (z. B. per ISDN, E-Mail usw.).

III. Lieferung
1. Auf Veranlassung des Auftraggebers wird die Ware auf Gefahr des Auftraggebers versendet, auch, wenn der Transport durch Angestellte des Auftragnehmers erfolgt. Bei frachtfreier Lieferung trägt der Auftraggeber ebenfalls die Gefahr. Für Verbraucher gilt diese Regelung nicht.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teilleistungen zu erbringen.
3. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten pünktlich nachkommt.
4. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach frucht losem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
5. Betriebsstörungen – sowohl im Bereich des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers –, insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt (z. B. Kriege und Naturkatastrophen) berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses.
6. Beim beiderseitigen Handelsgeschäft gilt, dem Auftrag nehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen (insbesondere Filmen), Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
7. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

IV. Zahlung, Zahlungsverzug
1. Der vereinbarte Preis ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug (ausgenommen schriftlich eingeräumter Skonto) zur Zahlung fällig. Eine etwaige Skontoverein barung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahme -verzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung des Auftragnehmers 20 Kalendertage nach dem Fälligkeitstag in Verzug.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt für erbrachte Teilleistungen Teilzahlungen zu verlangen.

V. Aufrechnung und Zurückbehaltung
1. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
2. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht aus üben.
3. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, steht ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
4. Im Übrigen bleiben die Rechte des § 320 BGB erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und ein angemessenes Verhältnis zwischen Erfüllungsanspruch des Auftraggebers und dem Zahlungsanspruch des Auftragnehmers besteht.

VI. Leistungsstörung
1. Der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Auftraggeber die Zahlung des Anspruchs endgültig verweigert. Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Ver trages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigungen für Wertminderung verlangen.
2. Bei Annahmeverzug des Auftraggebers kann der Auftragnehmer die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihm geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Auftrag nehmers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
3. Der Auftragnehmer kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Auftraggebers oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche gegen den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers. Bei Pflichtverletzung ist der Auftrag nehmer nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zu Leistung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Herausgabe der Ware berechtigt. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen und unternehmerischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen gegen den Auftraggeber. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
3. Bei Be- und Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftrag nehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- und Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentums anteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VIII. Mängelrüge
1. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, dagegen werden vom Auftragnehmer infolge Unleserlichkeit des Manuskripts nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet.
2. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung an schließenden Fertigungsvorgang entstanden sind. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
3. Für Verbraucher gilt: Beanstandungen sind innerhalb von 2 Monaten nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Der Mangel ist so detailliert wie möglich zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist dar. Im kaufmännischen und unternehmerischen Verkehr gilt: Der Auftraggeber ist verpflichtet die gelieferte Ware auf Mängel, die ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter Beschaffenheit können nur unverzüglich spätestens 14 Tage nach Empfang schriftlich geltend gemacht werden. Verdeckte Mängel müssen innerhalb 14 Tage nach ihrer Entdeckung, spätes tens aber 1 Jahr nach Ankunft der Ware schriftlich gerügt werden. Bei Verletzung der Rügepflicht gilt die Ware in Ansehen des Mangels als genehmigt.
4. Im kaufmännischen und unternehmerischen Verkehr gilt: Das Wahlrecht zwischen den Arten der Nacherfüllung steht dem Auftragnehmer zu. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.
5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
6. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstan det werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital, Proofs, An drucken) und dem Endprodukt. Für hohe Lichtbeständigkeit der Druckfarben übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.
7. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
8. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers, die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
9. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 % unter 2000 kg auf 15 %.

IX. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat. Im Übrigen ist die Haftung für fahrlässige Pflichtverletzung ausgeschlossen, sofern keine vertrags – wesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von betroffenen Menschen oder Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Ansprüche aufgrund fahrlässiger Pflichtverletzung gleich aus welchem Rechtsgrund sind beschränkt auf die Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

X. Herausgabe von Unterlagen und Zwischenerzeugnissen
1. An Kostenvoranschlägen, Layouts, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers Dritten zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind sie dem Auftragnehmer unverzüglich zurückzugeben.
2. Die vom Auftragnehmer zur Erstellung des Vertragserzeugnisses hergestellten und bearbeiteten Zwischenerzeugnisse, insbesondere Daten, Lithos, Druckplatten etc., bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht herausgegeben.
3. Der Auftraggeber hat die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und Arbeitsmittel bei Beendigung des Auftrages zurückzunehmen.

XI. Archivierung
Daten und Datenträger sowie sonstige Zwischenprodukte werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

XII. Kündigung
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

XIII. Gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht
1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheber – rechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
2. Entstehen durch die Auftragsausführung beim Auftragnehmer Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte, so werden diese an den Auftraggeber nicht mit übertragen. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, diese Rechte auch für Aufträge Dritter zu verwerten.

XIV. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB oder diesem nach § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellt ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.